Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Nachfolgend sind die Vertragsbedingungen für die Zusammenarbeit sowie die Benutzung von Softwareprodukten der Firma SimplyData GmbH (im weiteren „Softwareentwickler“ genannt), durch sie, den Endverbraucher (auch „Lizenznehmer“) aufgeführt. Durch die Installation des Programms  erklären Sie sich mit den nachfolgenden Vertragsbedingungen einverstanden. Lesen Sie daher den folgenden Text genau durch.

 

VERTRAGSBESTIMMUNGEN

  1. Gegenstand des Vertrages: Gegenstand des Vertrages ist das auf Datenträger (CD, per Download oder sonstigem Datenträger) aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung falls vorhanden, sowie sonstiges zugehöriges Material. Dieses wird folgend auch als Software bezeichnet. Der Softwareentwickler der Software macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung, der Benutzeranleitung oder Einschulung grundsätzlich brauchbar ist.
  2. Umfang der Benutzung: Der Softwareentwickler gewährt Ihnen für die Dauer dieses Vertrages das einfache nicht ausschließliche und persönliche Recht (im Folgenden auch als „Lizenz“ bezeichnet), die beiliegende Kopie des beiliegenden Programms des Softwareentwicklers auf einen Computer zu benutzen. Wenn Sie das Programm auf mehreren Computern benutzen, sind Sie verpflichtet, eine Mehrfach- bzw. eine Netzwerklizenz zu erwerben. Sie dürfen höchstens immer so viele Kopien in Benutzung haben, wie Sie Lizenzen erworben haben. Die Software gilt als „in Benutzung“, wenn Sie in den Zwischenspeicher (RAM) geladen oder in einem Permanentspeicher (z.B. einer Festplatte, einer SSD oder einer anderen Speichervorrichtung) eines Computers installiert ist, ausgenommen davon ist eine Kopie des Programms, die auf einem Netz-Server ausschließlich zum Zwecke der Verteilung an andere Computer gespeichert ist. Eine weitere Verwendung ist nicht zulässig.
  3. Besondere Beschränkungen: Dem Lizenznehmer ist es untersagt,
    a) ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Softwareentwicklers das zum Programm gehörige schriftliche Material einem Dritten zugänglich zu machen.
    b) die Software über einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen.
    c) ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Softwareentwicklers die Software abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren.
    d) von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.
  4. Inhaberschaft von Rechten: Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum am körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb an den Rechten der Software ist damit nicht verbunden. Der Softwareentwickler behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.
  5. Vervielfältigung: Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Es ist Ihnen das Anfertigen einer einzigen Reservekopie für Sicherheitszwecke erlaubt. Sie sind verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk des Softwareentwicklers anzubringen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk darf nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software und auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in der ursprünglichen oder abgeänderten Form mit einer anderen Software zu mischen oder in anderer Software in eingeschlossener Form zu kopieren oder zu vervielfältigen.
  6. Übertragung des Benutzerrechtes: Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Softwareentwicklers und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages übertragen werden. Verschenken, verleihen oder vermieten der Software ist ausdrücklich untersagt.
  7. Dauer des Vertrages: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung dieser Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Benutzungsrechtes ist er verpflichtet, die Originaldatenträger sowie alle Kopien der Software, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare, sowie das schriftliche Material zu vernichten. Der Lizenzvertrag erlischt außerdem, wenn der Programmpreis nicht innerhalb von 3 Monaten ab Kaufdatum vollständig entrichtet wird.
  8. Schadenersatz bei Vertragsverletzung: Der Softwareentwickler macht Sie darauf aufmerksam, dass Sie für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzung haften, die dem Softwareentwickler durch eine Verletzung dieses Vertrages durch Sie entstehen.
  9. Programmänderung und Updateservice, Wartungsvertrag (WV): Der Softwareentwickler ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Der Softwareentwickler ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zu Verfügung zu stellen, die den WV nicht bezahlt haben oder mit Zahlungen an den Softwareentwickler, welcher Art auch immer, im Rückstand sind. Der WV beginnt mit Kauf der Software und kann frühestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung des Updateservices ist schriftlich mit eingeschrieben Brief nach Erhalt des Jahresupdates ein Monat vor Ende des Kalenderjahres möglich. Eine Rückgabe eines bereits erhaltenen Updates ist ausgeschlossen. Wird der WV nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich dieser um ein weiteres Jahr. Die Rechnungslegung erfolgt am Anfang des Kalenderjahres für das ganze Jahr. Der Softwareentwickler ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zu Verfügung zu stellen, die mit veralteten Betriebssystemen arbeiten (z.B. Windows XP oder älter). Falls ein Update eine neuere Version eines Betriebssystems oder eine neuere Hardware erfordert, hat der Lizenznehmer selbst für die Aufrüstung seiner EDV zu sorgen.
  10. Service und Preisgestaltung
    10.1 Arbeitszeiten: Unsere Normalarbeitszeit ist von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und am Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr ausgenommen davon sind Feiertage. Jede andere Zeit ist Sonderzeit. Es besteht kein Anspruch auf unsere Leistungen zur Sonderzeit.
    10.2 Preise: Unsere Preise sind auf der Website http://www.simplydata.at ersichtlich. Wir unterscheiden in unserer Preisberechnung zwischen Kunden mit Wartungsvertrag (WV) und Kunden ohne WV. Die Basis der Preisberechnung für Kunden ohne WV zur Normalarbeitszeit ist der Normalstundensatz. Die Basis der Preisberechnung für Kunden mit WV zur Normalarbeitszeit ist der Ermäßigte Stundensatz. Für Sonderzeit wird zur Basis ein Betrag von € 30,- addiert. Kilometerkosten sind für beide Kundengruppen gleich.
    10.3 Der Wartungsvertrag (WV)
    10.3.1 Für Kunden mit WV bieten wir folgende Leistungen während der Normalarbeitszeit kostenlos an:  E-Mail-Support: Eine Anfrage mittels E-Mail wird innerhalb der nächsten Werktage beantwortet, Telefonsupport: Wir beantworten Fragen am Telefon, Fernwartung: Mittels Fernwartung leisten wir Hilfestellungen, die nicht vor Ort durchgeführt werden müssen. Das sind die Beantwortung von Fragen, einfaches Umgestalten von Druckvorlagen, kleine Vorführungen, einfache Installationsarbeiten sowie das Beheben einfacher Fehler.
    10.3.2 Von der kostenlosen Fernwartung ausgeschlossen sind: umfangreiche Schulungen von Software bzw. einzelner Module, komplexe Installationen, Diagnosen und Umstellungsarbeiten wie z.B. Installation von Datenbankservern, Etikettendruckern oder Installationen welche einen Neustart des Computers erfordern, aufwendige Designs von Druckvorlagen, Portierung von Datenbanken als auch die Wartung von Soft- bzw. Hardware, die nicht von uns gekauft wurde.
    10.4 Der Softwareentwickler nimmt das Recht in Anspruch, die Preise seiner Leistungen dem Index anzupassen.
  11. Lieferungen von Hardware: Bei Aufträgen mit umfangreichen Hardwarekomponenten wird die Hardware bei Bestellung fakturiert.
  12. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung der Waren und Dienstleistungen des Softwareentwicklers bleiben diese vollständig in seinem Eigentum.
  13. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Für Wartungsarbeiten und zur Auffindung von Fehlern oder Anomalien kann der Softwareentwickler kurzfristig Originale (vor Ort beim Lizenznehmer) oder Kopien der Datenbanken (beim Softwareentwickler) des Lizenznehmers analysieren. Dies geschieht ausschließlich im Einverständnis mit dem Lizenznehmer. Nach Analyse werden die Kopien der Datenbanken umgehend von den Rechnern des Softwareentwicklers entfernt. Der Softwareentwickler ist berechtigt seine Rechnungen mittels E-Mail an den Lizenznehmer zu senden.
  14. Gewährleistung, Haftung und Gerichtsstand
    Der Softwareentwickler gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger (CD oder Download.), auf dem die Software aufgezeichnet ist, der Datenträger unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in der Materialausführung fehlerfrei ist. Der Softwareentwickler übernimmt keine Gewähr, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software, sowie der beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt ausschließlich der Erwerber. Der Softwareentwickler haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Softwareentwicklers verursacht worden ist. Die Höhe eines etwaigen Schadenersatzes ist auf jeden Fall mit der Höhe des Programmpreises limitiert. Gegenüber Kaufleuten wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Wels in Oberösterreich.